Satzung
Feuerwehrverein Gera-Liebschwitz e.V:

(Fassung vom 19.05.2006)

§ 1

Name, Sitz und Rechtsstellung

(1) Der Verein führt den Namen

            „Feuerwehrverein Gera-Liebschwitz e.V.“.

(2) Der Verein ist ein parteiunabhängiger und gemeinnütziger Verein.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in der kreisfreien Stadt Gera und ist beim Amtsgericht Gera

unter VR Nr.: 310 als eingetragener Verein registriert.

§ 2

Zweck, Aufgaben und Ziele, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt, durch Förderung des Wohls der Allgemeinheit, gemeinnützige Zwecke. Aufgabe, des Feuerwehrvereins, ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Gera-Liebschwitz, insbesondere durch:

  • die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften,
  • die Gewährleistung der Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehr,
  • die Förderung und Unterstützung der Jugendarbeit der Feuerwehr,
  • ideelle und materielle Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Gera-Liebschwitz.

Sämtliche laufenden Einkünfte werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, welche zur Erreichung der Vereinsziele notwendig sind. Der Verein wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Insbesondere verfolgt der Verein folgende Aufgaben:

  • Pflege der Zusammenarbeit mit dem Stadtrat, der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt Gera und den im Stadtgebiet ansässigen Organisationen, Betrieben und Einrichtungen;
  • Förderung und Gewährleistung einer umfassenden Aus- und Fortbildung aller Feuerwehrangehörigen;
  • Unterstützung des abwehrenden und vorbeugenden Brandschutzes;
  • Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Feuerwehren (Jugendfeuerwehr);
  • Durchführung von Tagen der offenen Tür zur Repräsentation der Feuerwehr, mit dem Ziel der Mitgliederwerbung und der Brandschutzerziehung.;
  • Förderung der körperlichen Fitness durch sportliche Betätigung der aktiven Feuerwehrangehörigen insbesondere zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit;
  • Presse-, Öffentlichkeits- und Medienarbeit;
  • Pflege, Wartung und Vorführung von Feuerwehrtechnik.

(5) Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben kann der Verein auf Beschluss der Mitgliederversammlung Mitglied in anderen Vereinen und Organisationen werden.

(6) Der Verein kann auf Beschluss Mitglied im Stadtfeuerwehrverband Gera e. V. werden.

§ 3

Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet hat. Sie sollte für den aktiven Feuerwehrdienst geeignet sein.

(2) Fördernde Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen (des Privatrechtes und des öffentlichen Rechtes) und rechtsfähige Personen- sowie Kapitalgesellschaften werden.

(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder, auf Lebenszeit, ernennen.

(4) Zur Aufnahme in den Verein bedarf es eines schriftlichen Aufnahmeantrages an den Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes, mit 2/3 Mehrheit, erworben. Es besteht ab diesem Zeitpunkt eine Probezeit von einem Jahr. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Mitgliedschaft wird daraufhin mit der Bezahlung des ersten Beitrages wirksam.

(5) Die Mitgliedschaft endet:

a) innerhalb der Probezeit durch Beschluss des Vorstandes, mit 2/3 Mehrheit, ohne Nennung von Gründen

b) durch schriftlich erklärten Austritt gegenüber dem Vereinsvorsitzenden oder dem Stellvertreter;

c) durch Ausschluss durch die Vereinsvorstand. Der Ausschluss erfolgt, wenn diese Satzung durch das Mitglied des Vereins nicht eingehalten wird, in grober Weise gegen die Interessen verstoßen wird oder der Ruf des Vereins geschädigt wurde. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Mehrheit.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes an den Verein.

d) durch Streichung.

Die Streichung eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.

Mit dem Absenden der ersten Mahnung bis zum Ausgleich oder bis zur Streichung ruhen die Ansprüche des Mitgliedes an den Vereins.

Zu den Fristen der Absendung der Mahnung gilt die Definition laut § 7 (3) entsprechend.

Der Beschluss der Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

§ 4

Mitgliedsbeiträge

(1) Die ordentlichen Mitglieder und fördernden Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

(2) Die Höhe der Beiträge und Umlagen wird durch die Mitgliederversammlung in der Finanzrichtlinie, erforderlichenfalls jährlich neu, festgelegt. Die Beiträge sind bis zum Ende des Monats März des jeweiligen Geschäftsjahres zu zahlen.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vereins

(1) Die Mitglieder haben das Recht:

  • an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;
  • Vorschläge einzubringen und zu Vorschlägen gehört zu werden.

(2) Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht:

  • über vorgeschlagene Beschlüsse abzustimmen.

(3) Die Mitglieder haben die Pflicht:

  • Beschlüsse des Vorstandes oder mehrheitlich durch die Mitgliederversammlung gefasste Beschlüsse nach außen zu vertreten;
  • zur aktiven Mitarbeit im Verein;
  • den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen sowie die Satzung und gefasste Beschlüsse einzuhalten
  • schriftlichen Vorladungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.

Jedes Mitglied haftet für die, durch sein etwaiges Satzungs- oder Ordnungswidriges Handeln oder Unterlassen, dem Verein entstehenden Nachteile.

§ 6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vereinsvorstand.

§ 7

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:

  • dem Vereinsvorstand;
  • den ordentlichen Mitgliedern des Vereins;
  • den fördernden und Ehrenmitgliedern.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und ist durch den Vereinsvorstand mindestens vier Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und mittels schriftlicher Einladung an alle Vereinsmitglieder, einzuberufen. Anträge auf Änderungen und Ergänzungen zur Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vereinsvorsitzenden mitgeteilt werden. Die endgültige Tagesordnung wird zu Beginn der Mitgliederversammlung durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

Die jeweiligen Fristen beginnen mit dem auf die Absendung des Schreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vereinsvorstand beschließt oder sie von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich gefordert wird. Der Vereinsvorstand hat sicherzustellen, dass die schriftliche Einladung und die Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zugestellt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ersetzt nicht die ordentliche Mitgliederversammlung, es sei denn, dies wird mit Mehrheit in der außerordentlichen Mitgliederversammlung durch die Delegierten beschlossen.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder von seinem Stellvertreter geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung schriftlich einberufen werden, die dann stets beschlussfähig ist.

Stimmberechtigt ist jedes volljährige ordentliche Mitglied des Vereins mit jeweils einer Stimme. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen gewertet.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vereinsvorsitzenden gegenzuzeichnen. Diese ist vom Vereinsvorsitzenden zur Einsichtnahme vorzuhalten. Der Vereinsvorstand und jedes Mitglied ist berechtigt, die Aufnahme seiner gestellten Anträge in das Protokoll zu verlangen.

(7) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

§ 8

Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vereinsvorsitzenden, den Stellvertreter des Vorsitzenden, den Kassenwart, den Schriftführer und den Beisitzer für eine Amtszeit von 5 Jahren. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines gewählten Vorstandsmitgliedes.

(2) Die Mitgliederversammlung kann aus triftigem Grund jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes – mit 2/3 Mehrheit – des Amtes entheben.

(2) Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorsitzenden und den Kassenbericht entgegen. Sie entlastet den Vorstand und den Kassenwart für das abgelaufene Geschäftsjahr.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt die erforderlichen Ordnungen, die Finanzrichtlinie und Satzungsänderungen des Vereins sowie die Höhe der Mitgliedsbeiträge der Vereinsmitglieder.

(4) Durch die Mitgliederversammlung müssen alle Vorgänge, die nicht durch diese Satzung auf den Vereinsvorstand delegiert sind, beraten werden. Notwendige Beschlüsse sind zur fundierten Entscheidungsfindung durch den Vereinsvorstand vorzubereiten.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer der Vereinskasse für eine Amtszeit von zwei Jahren aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vereinsvorstand angehören.

(6) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 9

Vereinsvorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus:

  • dem Vereinsvorsitzenden;
  • einem Stellvertreter;
  • dem Schriftführer;
  • dem Kassenwart;
  • dem Beisitzer;
  • dem Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Gera-Liebschwitz
  • und dem stellvertretenden Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Gera-Liebschwitz.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen einen Nachfolger mit einfacher Mehrheit wählen.

(2) In den Vereinsvorstand können nur Angehörige der ordentlichen Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 gewählt werden die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Wehrführer und der stellvertretende Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Gera-Liebschwitz sind geborene Vorstandsmitglieder ohne Stimme.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vereinsvorsitzende und der Stellvertreter jeweils mit Einzelvertretungsrecht.

(4) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§ 10

Aufgaben des Vereinsvorstandes

(1) Der Vereinsvorstand besorgt die Verwaltung des Vereins und fasst Beschlüsse über alle Vereinsfragen, soweit dafür aufgrund ihrer Bedeutung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Er ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Jedes gewählte Mitglied hat eine Stimme. Vertretung oder Stimmübertragung ist nicht möglich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden. Die Vorstandssitzungen werden vom Vereinsvorsitzenden geleitet. Der Vereinsvorsitzende kann Gäste zu den Sitzungen des Vereinsvorstandes einladen. Die Vorstandsmitglieder sind über die Inhalte der Vorstandssitzungen zur Verschwiegenheit verpflichtet, es sei denn, es wird anderes im Rahmen der Sitzung vereinbart.

(2) Der Vereinsvorstand stellt den Kassenbericht auf zur Vorlage für die Mitgliederversammlung. Er bereitet die Mitgliederversammlung organisatorisch und inhaltlich vor.

(3) Der Vereinsvorstand fasst den Beschluss zur Aufnahme neuer Mitglieder.

(4) Der Vereinsvorstand wird vom Vereinsvorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens drei seiner Mitglieder schriftlich verlangen.

(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vereinsvorsitzenden oder durch seinen Stellvertreter vertreten. Der Stellvertreter darf von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Vereinsvorsitzenden Gebrauch machen (gilt nur im Innenverhältnis). Der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder ein Beauftragter vertritt den Verein als Mitglied im Stadtfeuerwehrverband Gera e. V..

(6) Über Beratungen und gefasste Beschlüsse des Vereinsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Beratungen sind nicht öffentlich, es können gesonderte Einladungen ergehen.

(7) Informationen an die Presse und Öffentlichkeit obliegen ausschließlich dem Vereinsvorsitzenden, es sei denn, dieser delegiert diese Aufgabe.

§ 11

Verwaltung und Geschäftsführung

(1) Festlegungen zu Geschäftsführung und Verwaltung der laufenden Vorgänge regelt die Geschäftsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12

Finanzielle Mittel

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  • Beiträgen der Mitglieder;
  • freiwilligen Beiträgen, Spenden und Zuwendungen;
  • anderen Einnahmen.

(1) Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur zu den satzungsmäßigen Zwecken nach § 2 dieser Satzung verwendet werden.

(2) Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist vom Kassenwart ein schriftlicher Nachweis zu führen. Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn sie vom Vereinsvorsitzenden (im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter) angewiesen worden sind. Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr durch die gewählten Kassenprüfer zu prüfen.

(3) Die Mitglieder des Vereinsvorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 13

Auflösung des Vereins

(1) Der Verein ist aufzulösen, wenn in einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung eine -Mehrheit, der abgegebenen gültigen Stimmen, einem eingebrachten Auflösungsantrag zustimmt.

(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss eine erneute Mitgliederversammlung im Zeitraum von zwei bis vier Wochen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Mitglieder mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über die Auflösung des Vereins beschließt.

(3) Grundvoraussetzung zur Realisierung der Absätze 1 und 2 ist die ordnungsgemäße und nachweisbare Einladung aller ordentlichen Mitglieder des Vereins.

(4) Bei der Auflösung des Vereins wird der bisherige Vereinsvorstand beauftragt, alle mit der Auflösung im Zusammenhang stehenden Fragen einer Lösung zuzuführen. Bei Auflösung oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Feuerwehrvereins Gera-Liebschwitz e. V. an die Stadt Gera, die es unmittelbar und ausschließlich zur Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen und Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen explizit für die Freiwillige Feuerwehr Gera-Liebschwitz zu verwenden hat. Die Verwendung muss gemeinnützigen Charakter haben. Über die detaillierte Verwendung entscheiden die Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr Gera-Liebschwitz mit Mehrheitsbeschluss.

§ 14

Schlussbestimmungen

(1) Die Satzung wurde am 16.11.1990 in Gera beschlossen und ist in der Neufassung vom 20.01.2006 gültig.

(2) Die gültige Fassung dieser Satzung ist jedem Mitglied des Vereins nach Ausfertigung schriftlich zu übergeben.

 

Gera, den 19.05.2006

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